Rechtliches

Widerrufsbelehrung

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. 

 

Der Widerruf ist zu richten an:

Sonnek Immobilien GmbH

Schiffbeker Höhe 19

22119 Hamburg

Telefon: 040 - 71498112 
Telefax: 040 - 71498113

E-Mail: info@sonnek-immobilien.de

 

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

 

Folgen des Widerrufs:

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. 

Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht. 

 

Auch nach der 14-tägigen Widerrufsfrist ist eine Courtage nur dann fällig, wenn es zum Abschluss eines Mietvertrages oder Kaufvertrages kommt. 


Widerruf bei Immobilienmaklerverträgen


Geldwäscheprävention

„Was bedeutet Geldwäsche?“

Unter Geldwäsche versteht man die Verschleierung der wahren Herkunft von illegal erzielten Einnahmen. Diese illegalen Einnahmen werden bei der „Wäsche“ in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf eingeführt. Das Problem dabei ist: Geldwäschevorgänge sind schwer als solche erkennbar. Sie sind meist gut getarnt, nicht ohne Weiteres von alltäglichen Geschäften zu unterscheiden und finden häufig grenzüberschreitend statt. Deshalb sind nicht nur Banken und Versicherungen zur Vorsicht angehalten. Das Geldwäschegesetz (GwG) verlangt auch von anderen Berufsgruppen bestimmte Sorgfaltspflichten im Umgang mit Kunden. Dazu gehört es, bei den unten genannten Geschäften die im Geldwäschegesetz vorgeschriebenen Daten zu erheben, die Richtigkeit anhand amtlicher Dokumente zu prüfen und die Angaben mindestens fünf Jahre aufzubewahren. 

„Was habe ich damit zu tun?“

Wenn Sie

  • einen hochwertigen Gegenstand, wie z.B. ein Auto, Antiquitäten, Kunstwerke, Gold, Schmuck oder Uhren bei einem Güterhändler im Wert von 10.000 € oder mehr in bar kaufen oder verkaufen möchten,
  • über einen Makler eine Immobilie kaufen oder verkaufen möchten. Die Vertragsparteien des Kaufgegenstandes müssen vom Immobilienmakler identifiziert werden, sobald der Vertragspartner des Maklervertrages ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Immobilienkaufvertrages äußert und die Kaufvertragsparteien hinreichend bestimmt sind,
  • eine Lebensversicherung oder ein anderes Versicherungsprodukt als Geldanlage erwerben oder
  • sich über Möglichkeiten der Finanzanlage beraten lassen wollen,

dann sind Sie nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet,

  • die notwendigen Informationen (Ihren Namen, Ihren Geburtsort, Ihr Geburtsdatum, Ihre Staatsangehörigkeit, Ihre Anschrift sowie die Ausweisnummer und die ausstellende Behörde) zur Verfügung zu stellen und zu gestatten, dass die Dokumente und Unterlagen kopiert oder optisch digitalisiert werden, die im Rahmen einer Identitätsüberprüfung vorgelegt werden müssen.
  • offenzulegen, ob Sie für sich selbst oder eventuell für einen Dritten, dem sogenannten wirtschaftlich Berechtigten handeln. Schließen Sie eines der oben genannten Geschäfte für einen wirtschaftlich Berechtigten ab, müssen Sie auch Angaben zu dessen Identität machen.
  • Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer, Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter offenzulegen, falls Sie für Regierung von Niederbayern eine juristische Person oder eine Personengesellschaft tätig sind. Ihre Angaben müssen Sie durch einen Auszug aus dem Handelsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis, anhand von Gründungsdokumenten oder gleichwertiger beweiskräftiger Dokumente belegen. Zudem müssen Sie dem Gewerbetreibenden erlauben, diese Dokumente zu kopieren oder zu digitalisieren (mittels Scan oder einer gespeicherte Fotografie).
  • Auskünfte über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung zu erteilen. 

„Verstößt das nicht gegen den Datenschutz?“

Nein. Das Geldwäschegesetz verlangt ausdrücklich die Erhebung, Überprüfung und Dokumentation von personenbezogenen Daten zum Zweck der Identifizierung. Der Ausweis muss also kopiert oder optisch digitalisiert werden.

„Und wenn ich das alles nicht möchte?“

Wenn Sie Ihre Mitwirkung in den vom Geldwäschegesetz vorgeschriebenen Fällen verweigern, darf der Gewerbetreibende das vorgesehene Geschäft mit Ihnen nicht abschließen. Er darf Ihnen z.B. keine Immobilie oder Lebensversicherung vermitteln, keine Bargeldzahlung von 10.000 € und mehr von Ihnen entgegennehmen und Sie nicht über Finanzanlagemöglichkeiten beraten.